Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Grundlage jeden Vertrages, jeder Lieferung und sonstigen Leistungen der Firma Century-PA, Andy Herdin, Am Klotzbach 3/1, 73560 Böbingen (im Folgenden „CPA“ oder „Firma CPA“ genannt).
(2) Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Firma CPA. Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit als CPA diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, selbst ohne ausdrückliche weitere Vereinbarung.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
(1) Alle Angebote von CPA sind freibleibend, außer dies ist im Angebot gesondert schriftlich vermerkt. Es handelt sich bei allen Angeboten der Firma CPA um eine Aufforderung an den Kunden, ein verbindliches Angebot zum Abschluss ,eines Vertrages abzugeben. Die von CPA gemachten Angaben hinsichtlich des Leistungsgegenstandes, der zu erbringenden Dienstleistungen sowie der Verwendbarkeit von Geräten für bestimmte Einsatzzwecke sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Die Firma CPA übernimmt keine Haftung für Irrtümer und Druckfehler. CPA ist berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn die bestellte Leistung nicht Verfügbar ist und der Kunde ausdrücklich seine Zustimmung hierzu in seiner Bestellung erklärt hat, außer, die bestellte Leistung ist ausdrücklich als verbindlich vereinbart
(2) Erfolgt eine Bestellung per Brief, Telefax oder E-Mail, so ist die Erklärung des Kunden dann verbindlich, wenn sie CPA zugegangen ist. Bei einer Bestellung per E-Mail gilt der Zugang dann als erfolgt, wenn die EMail auf dem Server zum Abruf durch CPA bereitsteht. Der Vertrag und damit eine vertragliche Bindung von CPA kommt dann zustande, wenn CPA den Auftrag des Kunden in Text- oder Schriftform bestätigt oder diesen ohne weitere Rückmeldung stillschweigend ausführt .
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(4) Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung von CPA. Mündliche Vereinbarungen, Erklärungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden.
§ 3 Leistungsfristen und höhere Gewalt
(1) Die Vereinbarung von Leistungsfristen oder eines festen Leistungszeitraumes bedarf der Schriftform.
(2) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, wie zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, wie zum Beispiel Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. Während des Andauerns der eben genannten Gründe ist CPA von der Erbringung der geschuldeten Leistung freigestellt.
(3) Ist für CPA die Erbringung der geschuldeten Leistung länger als 3 Monate aus oben (2) genannten Gründen nicht möglich, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn eine vereinbarte feste Leistungszeit aus Gründen gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden kann.
§ 4 Pflichten und Haftung des Kunden
(1) Der Kunde stellt für einzelvertraglich geschuldete Aufbauhelfer die persönliche Schutzausrüstung (PSA) nach den einschlägigen BG-Vorschriften.
(2) Der Kunde hat den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschluss mit entsprechender Absicherung und einer elektrotechnisch zulässigen Anschlussausführung sowie einer elektrotechnisch zulässigen Anschlussausführung mit VDE-Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die An- und Abfahrt sowie die Entlade- und Lademöglichkeit für die Fahrzeuge von CPA uneingeschränkt und mit der notwendigen Tragfähigkeit gewährleistet ist.
(3) Bei Aufträgen unter Einsatz von Kraftfahrzeugen der Firma CPA hat der Kunde Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Fahrgenehmigungen, insbesondere auch Maut- und Straßengebühren, kostenfrei und rechtzeitig vor Fahrtantritt bei der Firma CPA vorliegen. Ebenso sorgt der Kunde dafür, dass die über die allgemeine Fahrerlaubnis hinaus im Einzelfall notwendigen Sondererlaubnisse vorliegen, insbesondere bezüglich Schwerlasttransporten, Sonn- und Feiertagsfahrten, Übermaßen, Sondertransporten, Befreiung von Beschränkungen wegen Feinstaub-Ausstoß oder für den allgemeinen Verkehr gesperrte Flächen.
(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zeitpläne für den Auf- und Abbau eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit sowie der Zeitplan für die Erbringung der geschuldeten Leistungen bei CPA erfragt werden können. Insbesondere haftet der Kunde dafür, dass eventuell an der Gesamtproduktion beteiligte Drittfirmen ihre Leistungen, die zu einer Verzögerung oder Erschwerung der Leistung von CPA führen können, rechtzeitig und entsprechend der vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Ausführungsweise erbringen. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die an der Gesamtproduktion beteiligten Drittfirmen ihre Leistungen entsprechend der technischen Sicherheitsvorschriften, z.B. der Versammlungsstättenverordnung,erbringen. Der Kunde selbst verpflichtet sich gegenüber CPA, sämtliche Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung einzuhalten, soweit diese nicht ausdrücklich zum Gewerk von CPA gehören bzw. für dieses vertraglich Vereinbart sind.
(5) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Anlagen der Firma CPA vor Regen, Schnee, Spritzwasser oder sonstigen Witterungseinflüssen geschützt sind, außer die Gestellung von Witterungsschutz ist ausdrücklich vertragliche Verpflichtung der Firma CPA.
(6) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Personen vom Backstagebereich sowie während der Auf- und Abbauzeiten aus dem für die Arbeiten von CPA benötigten Bereich entfernt werden können, falls von diesen Personen eine Gefahr für die Anlagen oder das Personal der Firma CPA ausgeht, durch die Anlagen der Firma CPA eine Gefahr für diese Personen besteht oder die Arbeiten der Firma CPA durch diese Personen erschwert oder unmöglich gemacht werden. Insbesondere während der Auf- und Abbauphase haftet der Kunde dafür, dass Dritte sich nicht im Gefahrenbereich befinden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder bei Veranstaltungen, bei denen die Anlagen der Firma CPA über Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbleiben, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sichergestellt wird, dass die Anlagen innerhalb und insbesondere außerhalb der Veranstaltungszeiten vor dem Zugriff Dritter oder vor Beschädigung geschützt sind.
(7) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bühne gegenüber dem Publikum hinreichend abgeschirmt ist. Ferner haftet der Kunde für die Standsicherheit und den ordnungsgemäßen Aufbau der Bühne, es sei denn, diese Leistung ist durch CPA zu erbringen.
(8) Der Kunde haltet für die Einhaltung der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese für den im Einzelfall betroffenen Veranstaltungsort einschlägig ist und die betroffenen Regelungen nicht ausdrücklich den Leistungsbereich oder das Gewerk betreffen, das vertraglich durch CPA geschuldet ist.
(9) Sollte die Leistungserbringung für CPA durch Gründe, die vom Kunden verursacht werden oder deren Abwendung oder Einhaltung Pflichten des Kunden darstellen, so wesentlich erschwert sein, dass eine Leistungserbringung CPA nicht zumutbar ist, hat CPA das Recht den Aufbau und die Erbringung der geschuldeten Leistungen zu verweigern. Dies gilt insbesondere bei Nichteinhaltung der vorstehenden Absätze (1) – (8) durch den Kunden.
(10) Der Kunde stellt die Firma CPA bezüglich Schäden, die dem Kunden oder Dritten durch Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die in vorstehenden Absätzen (1) – (8) geregelt sind, von der Haftung frei mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Firma CPA oder dieser zurechenbarer Personen.
(11) Der Kunde haftet in vollem Umfang für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Fahrzeugen sowie Geräten der Firma CPA und Verletzungen des Personals der Firma CPA, sofern er seinen oben in Absätzen (1) – (8) genannten Pflichten nicht nachkommt. Ebenso haftet der Kunde für Beschädigungen oder Abhandenkommen der Anlagen der Firma CPA durch seine Person, durch vom Kunden beauftragte Personen, durch das Publikum oder durch Randalierer oder durch Mitarbeiter von Drittfirmen, die im Auftrag des Kunden handeln. Dies gilt nicht, sofern sich der Kunde von seinem vermuteten Verschulden entlasten kann, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
(12) Im Übrigen haftet der Kunde gemäß § 546 BGB verschuldensunabhängig für die ordnungsgemäße und vollständige Rückgabe der Anlagen und Fahrzeuge der Firma CPA. Die gilt nicht wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Firma CPA herbeigeführt wurde.
§ 5 Kündigung durch den Kunden
(1) Bei Kündigung des Auftrages durch einen Kunden, der Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, ist eine pauschal abgestufte Entschädigung zu bezahlen und zwar je nach Zeitpunkt der Kündigung zwischen Auftragsbestätigung und Leistungszeitpunkt.
Bei einer Kündigung vor Beladung der Fahrzeuge der Firma CPA oder vor Beginn der Leistungserbringung durch CPA betragt die Entschädigung pauschal 35% der Auftragssumme zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einer Kündigung nach der Beladung der Fahrzeuge der Firma CPA, nach Abfahrt der Mitarbeiter und/oder Fahrzeuge der Firma CPA an den Veranstaltungsort oder nach Beginn der Leistungserbringung, je nachdem, was früher eintritt, ist die gesamte Auftragssumme geschuldet.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass CPA im Einzelfall ein niedrigerer Schaden entstanden ist bzw. die Aufwendungen von CPA niedriger waren oder CPA es unterlassen hat, durch anderen Einsatz der eingesparten Arbeitskräfte und Anlagen entsprechende Einkünfte zu erzielen.
(2) Bei Kündigung des Auftrages durch einen Kunden, der Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, hat dieser die durch die Kündigung der Firma CPA entstehenden Schäden oder Mindereinnahmen zu ersetzen.
§ 6 Haftung der Firma CPA
(1) Die Firma CPA haftet
– in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden ihrer Organe, Gesellschafter und leitenden Angestellten.
– dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern diese Verletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
– außerhalb der Vertragspflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, die Firma CPA kann sich kraft Handelsbrauch freizeichnen.
– der Höhe nach in letzteren zwei Fallgruppen auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.
(2) Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen.
(3) Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschaden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB
Die Firma CPA stellt dem Kunden für die bestellte Leistung oder Lieferung eine Rechnung aus, die mit der Leistung oder Lieferung oder in angemessener Zeit nach Erbringung der Leistung ausgehändigt wird. Es bleibt der Firma CPA jedoch nach freiem Ermessen vorbehalten, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Vorauszahlungen werden bei der nachfolgenden Rechnungsstellung berücksichtigt.
Bei Lieferung gegen Rechnung sind alle Rechnungsbeträge spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung gilt mit Eingang auf dem Konto der Firma CPA als erfolgt.
Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins, es sei denn, dass die Firma CPA einen höheren Zinssatz nachweisen kann.
(2) gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB
Die in § 7 Absatz (1) genannten Zahlungsbedingungen gelten gleichermaßen für Unternehmer, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Im Falle der Schlechterfüllung seitens CPA steht dem Kunden, der Unternehmer ist, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung war offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu der Schlechterfüllung und dem voraussichtlich eingetretenen Schaden steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der schlecht erbrachten Leistung steht.
Bei Zahlungsverzug ist der Kunde, der Unternehmer ist, verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Firma CPA zu bezahlen, es sei denn, dass die Firma CPA einen höheren Zinssatz nachweisen kann.
(3) Allgemeines
Ein Abzug vom Skonto ist nur dann zulässig, wenn dies durch die Firma CPA schriftlich und ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde. Wird die Zahlung durch den Kunden nicht innerhalb der hierfür vereinbarten Frist geleistet, so kann der Skontobetrag von der Firma CPA nachgefordert werden.
Die auf der Rechnung angegebenen Preise sind stets Endkundenpreise inklusive Mehrwertsteuer – ggf. vorbehaltlich Rechnungen gegenüber gewerblichen Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Schecks werden nur nach entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung gilt erst mit Einlösung des Schecks durch die Bank als erfolgt. Einzugskosten gehen zulasten des Kunden.
Die Zahlung eines Kunden wird durch die Firma CPA auf die älteste Schuld des Kunden verrechnet. Sollten der Firma CPA durch ältere Schulden Kosten bzw. Zinsen, insbesondere im Sinne von Verzugsschäden, entstanden sein, so wird zunächst auf die Zinsschuld und erst im Anschluss auf die Hauptforderung gegen den Kunden verrechnet.
§ 8 Teilleistungen und Aufrechnungsverbot
Teilleistungen durch die Firma CPA sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Gerichtsstand und Rechtsgeltung
Alleiniger Gerichtsstand bei vorhandener Kaufmannseigenschaft des Kunden ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma CPA. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
§ 10 Datenschutz
Die Firma CPA wird sämtliche geltenden datenschutzrechtlichen Erfordernisse beachten
§ 11 Schriftform, Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel
(1) Sofern in diesen Geschäftsbedingungen ein Schriftformerfordernis bestimmt wurde, muss eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses ebenfalls schriftlich erfolgen. Eine stillschweigende Abbedingung des Schriftformerfordernisses ist ausgeschlossen.
(2) Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. CPA und der Kunde werden die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner Wirtschaftlich am nächsten kommt.
Besondere Mietbedingungen für Anlagen von CPA
§ 1 Geltungsbereich, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es gelten die oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, nachfolgend sind spezielle Regelungen zum Abschluss eines reinen Mietvertrages über Anlagen und Geräte der Firma CPA getroffen.
§ 2 Allgemeines
Die nachfolgend aufgeführten Mietbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossen Mietvertrages zwischen dem Kunden (im Folgenden Mieter genannt) und CPA.
§ 3 Übernahme des Mietgegenstandes .
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme der Mietgegenstände von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Mit der Übernahme der Mietobjekte und der Unterzeichnung des Lieferscheines bestätigt er diesen einwandfreien Zustand.
§ 4 Versicherung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Geräte gegen alle Risiken, für die er oder Dritte nach obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustehen haben, und zusätzlich gegen Elementarereignisse und Witterungsschäden auf eigene Kosten zu versichern (insbesondere Elektronikversicherung) und zwar ab Versand oder Übernahme vom Lager 73560 Böbingen oder jedem anderen Standort der Geräte bis zur Rücklieferung an CPA in deren Lager 73560 Böbingen.
§ 5 Beschädigung des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter haftet für etwaige Störungen, Schäden, den Ausfall oder das Abhandenkommen der gemieteten Geräte während der Vertragslaufzeit es sei denn § 6 (1) der oben angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist einschlägig oder der Mieter kann sich sonst von seinem Verschulden freizeichnen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 546 BGB bleibt unberührt.
(2) Bei Rücknahme der gemieteten Geräte behält sich der Vermieter vor, diese innerhalb von fünf Werktagen eingehend auf Beschädigungen zu überprüfen.
(3) Zur Haftung des Mieters bei Schäden gilt § 4 (11) der oben stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend zum Vorstehenden.
§ 6 Anzeigepflicht, Untermiete
(1) Der Mieter ist verpflichtet, der Firma CPA Schäden an oder den Verlust von Geräten, die während der Mietzeit auftreten, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die gemieteten Geräte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma CPA an Dritte weder vermietet noch überlassen oder veräußert werden.
§ 7 Kündigung durch den Mieter vor Ablauf der Mietdauer
(1) Sagt sich der Mieter, der Unternehmer ist, vom Mietvertrag los oder kündigt er diesen, müssen vom Kunden folgende Abstandssummen an den Vermieter entrichtet werden:
Lossagen bis eine Kalenderwoche vor Mietbeginn: 10 % vom Brutto-Mietbetrag
Lossagen innerhalb von drei Werktagen vor Mietbeginn: 50 % vom Brutto-Mietbetrag.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass CPA im Einzelfall ein niedrigerer Schaden entstanden ist bzw. die Aufwendungen von CPA niedriger waren oder CPA es unterlassen hat durch anderen Einsatz der eingesparten Arbeitskräfte und Anlagen entsprechende Einkünfte zu erzielen.
(2) Für den Mieter, der Verbraucher ist, gilt § 5 (2) der oben angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Die Abstandssumme bzw. die Schadensersatzverpflichtung entfällt, wenn der ursprüngliche Mieter einen Dritten als neuen Mieter benennt, der in gleichem Umfang wie der ursprüngliche Mieter in den Mietvertrag eintritt, es sei denn, der Eintritt ist CPA unzumutbar.
§ 8 Verspätete Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die gemieteten Geräte nicht zum vereinbarten Termin an CPA zurück, so kann CPA pro angefangenem weiteren Tag die volle Tagesmiete zuzüglich gegebenenfalls weitere entstandene Kosten, insbesondere Schäden bedingt durch Ausfall und Verlust von in diesem Zeitraum bereits geplanten weiteren Veranstaltungen oder Aufträgen, vom Mieter ersetzt verlangen.
(2) Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses wird bereits an dieser Stelle widersprochen.